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Hauptuntersuchung (HU § 29 StVZO)
Wir führen für Sie an Ihrem Fahrzeug die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durch.
Im Folgenden finden Sie allgemeine Informationen und Wissenswertes zum Thema
Hauptuntersuchung.
Die Hauptuntersuchung
Als Fahrzeughalter sind Sie laut § 29 StVZO verpflichtet, Ihr Fahrzeug zur Gewährleistung eines verkehrssicheren
Zustandes in regelmäßigen Abständen der Hauptuntersuchung (HU) zu unterziehen.
Hierbei wird Ihr Fahrzeug zur Feststellung etwaiger Mängel durch einen Sachverständigen überprüft, welcher Ihnen
nach Abschluss der Hauptuntersuchung einen detaillierten Prüfbericht aushändigt.
Wurden keine oder nur geringe Mängel durch den Sachverständigen festgestellt, wird auf Ihrem hinteren Kennzeichen eine
neue, runde und farblich kodierte Plakette angebracht. Zusätzlich wird die Hauptuntersuchung
durch einen schriftlichen Nachweis (Stempel und Unterschrift des Prüfingenieurs) im Fahrzeugschein
dokumentiert.
Fristen der Hauptuntersuchung (in Monaten)
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Fahrzeugart
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erstmalig
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generell
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PKW
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nach 36
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alle 24
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Kraftrad & Leichtkraftrad
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nach 24
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alle 24
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Anhänger & Wohnanhänger, kleiner 3,5 t
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nach 24
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alle 24
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Wohnanhänger & Caravan (nicht motorisiert)
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nach 24
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alle 24
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LKW und Motorcaravan, kleiner 3,5 t
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nach 36
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alle 24
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LKW und Motorcaravan, ab 3,5 t, bis 6 Jahre
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nach 24
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alle 24
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LKW und Motorcaravan, ab 3,5 t, älter als 6 Jahre
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nach 24
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alle 12
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LKW und Motorcaravan, über 7,5 t
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nach 12
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alle 12
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Hinweis zum Prüfbericht:
Der Prüfbericht ist gemäß §29 (10) StVZO aufzubewahren. Er wird von der KFZ-Zulassungsbehörde
bei Befassung mit den Fahrzeugpapieren (wie Abmeldung, Ummeldung, Zusatzeintragungen) verlangt.
Sollten Sie Ihren Prüfbericht verloren oder verlegt haben, können Sie sich entweder von der
Institution, welche die letzte Hauptuntersuchung durchgeführt hat, eine Zweitschrift besorgen oder Sie müssen auf
eigene Kosten eine neue Hauptuntersuchung durchführen lassen. Die Prüfplakette auf dem Kennzeichen bzw.
der Stempel im Fahrzeugschein sind als Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung nicht ausreichend.
Hinweis zur Untersuchungsfrist:
Überziehen Sie die Untersuchungsfrist, müssen Sie mit einem Bußgeld in folgender Höhe rechnen:
• 2 bis 4 Monate: 15,- €
• 4 bis 8 Monate: 25,- €
• über 8 Monate: 60,- € und 1 Punkt in Flensburg
Verweis: StVZO §29
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