Änderungsabnahmen nach §19(3) StVZO
Wir führen für Sie an Ihrem Fahrzeug Änderungsabnahmen nach
§19(3) StVZO durch.
Im Folgenden finden Sie allgemeine Informationen und Wissenswertes zu technischen Änderungen an Ihrem Fahrzeug.
Änderungsabnahme
Ihr Fahrzeug erhält vom Fahrzeughersteller eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE).
Mit dieser Betriebserlaubnis wird Ihr Fahrzeug von der Bundesrepublik Deutschland
für den Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen.
Lassen Sie an Ihrem Fahrzeug technische Änderungen, wie den Anbau einer Anhängerkupplung,
die Tieferlegung des Fahrwerks oder die Änderung der Felgen/Reifen-Kombinationen, vornehmen, erlischt unter
Umständen die werksseitige allgemeine Betriebserlaubnis. Für die neuen
Fahrzeugteile erhalten Sie vom Teilehersteller eine separate Betriebserlaubnis
oder ein Teilegutachten.
Eine technische Änderung (Umbau) am Fahrzeug kann von Ihnen selbst oder durch eine
Werkstatt vorgenommen werden. Bei Umbauten, die eine Abnahme erfordern, wird
durch eine Änderungsabnahme der fachgerechte Ein- oder Umbau überprüft und bestätigt.
Die Notwendigkeit einer Abnahme können Sie der allgemeinen Betriebserlaubnis
des Teileherstellers entnehmen. Dort ist verzeichnet, ob eine Abnahme zwingend notwendig oder
das Mitführen der allgemeinen Betriebserlaubnis ausreichend ist.
Bei Fahrzeugteilen, für die vom Teilehersteller ein
Teilegutachten ausgestellt wurde, ist eine Abnahme zwingend erforderlich.
Insbesondere Änderungen an Fahrwerk, Bremsen und Lenkung bedürfen generell einer
Abnahme.
Rechtliches
Gemäß § 19 Abs. 5a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sind Fahrten genehmigt,
die nach dem Erlöschen der Betriebserlaubnis in unmittelbarem Zusammenhang mit
der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Hierunter fallen im Wesentlichen Fahrten zur
Begutachtung oder Abnahme von technischen Änderungen sowie Fahrten zur Zulassungsbehörde.
Andere Fahrten sind untersagt.
Verweis:
StVZO §19